1. Der Ablehnungsbescheid vom 20.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Steuerbescheid vom 06.02.2020 dahingehend zu ändern, dass für den Zeitraum 29.01.2020 bis 28.11.2020 Steuerbefreiung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewährt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung der Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs A mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das als Zugmaschine am 29.01.2020 auf ihn zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 06.02.2020 setzte die Beklagte unter der Steuernummer ... Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 29.01.2020 auf jährlich ... € fest.
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