FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2007
12 K 160/04
Normen:
UStG § 13 Abs. 2 Nr. 4 § 14 Abs. 3 S. 2 § 2. Alt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 Nr. 4 ; UStG § 14 Abs. 3 S. 2 ; UStG § 2. Alt. ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 574

Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs bei einem Umsatzsteuerkarussell

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 12 K 160/04

DRsp Nr. 2008/3529

Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs bei einem Umsatzsteuerkarussell

1. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" mündet, verliert er sein Recht auf den Vorsteuerabzug. 2. Je näher die Verbindung zum Missing-Trader ist, desto wahrscheinlicher ist eine Kenntnis von der Einbindung in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung". 3. Die Beteiligung an einer "Mehrwertsteuerhinterziehung" erfordert nicht eine strafbare Steuerhinterziehung nach nationalem Recht; insoweit ist lediglich erforderlich, dass eine bewusste Pflichtwidrigkeit vorliegt. 4. Bei der Beschäftigung eines bösgläubigen Arbeitnehmers sind Vorsteuern aus einem betrügerischen Umsatzsteuerkarussell nicht zum Abzug zuzulassen. 5. Die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Missing-Trader stellt keinen Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip dar.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 2 Nr. 4 § 14 Abs. 3 S. 2 § 2. Alt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 2 Nr. 4 ; UStG § 14 Abs. 3 S. 2 ; UStG § 2. Alt. ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: