ArbG Offenbach, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 461/20
Nichtige Willenserklärung und ScheingeschäftBezahltes Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung als ScheingeschäftKeine Anwendung des § 814 BGB bei kollusivem Zusammenwirken des Vertreters des Arbeitgebers mit dem Empfänger der LeistungBeginn der Verjährungsfrist bei Interessenkollision zwischen Unternehmensinteresse und handelndem Vertreter einer juristischen PersonWertersatz bei Rückforderung geleisteten Geldes gem. § 818 Abs. 2 BGB
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1251/21
DRsp Nr. 2023/10079
Nichtige Willenserklärung und ScheingeschäftBezahltes "Arbeitsverhältnis" ohne Arbeitsleistung als ScheingeschäftKeine Anwendung des § 814BGB bei kollusivem Zusammenwirken des Vertreters des Arbeitgebers mit dem Empfänger der LeistungBeginn der Verjährungsfrist bei Interessenkollision zwischen Unternehmensinteresse und handelndem Vertreter einer juristischen PersonWertersatz bei Rückforderung geleisteten Geldes gem. § 818 Abs. 2BGB
1. Ein Scheingeschäft kann vorliegen, wenn ein „Arbeitsverhältnis“ begründet werden soll, dessen Zweck darin besteht, dem Vertragspartner eine dauerhafte Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser im Gegenzug eine Arbeitsleistung zu erbringen hat.2. § 814BGB ist nicht anwendbar, wenn der handelnde Vertreter und der Empfänger der Leistung kollusiv zusammenwirken.3. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist kommt es dann nicht auf die Kenntnis des Geschäftsführers der juristischen Person an, wenn bei dem Vertreter eine Interessenkollision besteht, die einer rechtzeitigen Anspruchswahrung im Interesse des Unternehmens entgegensteht.
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