OLG Nürnberg - Endurteil vom 11.08.2021
12 U 1149/18
Normen:
AktG §§ 243 ff.; AktG § 202 Abs. 1; AktG § 203 Abs. 2 S. 1; AktG § 186 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
AG 2021, 721
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 4728/17

Nichtigerklärung eines in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten BeschlussesAusschluss des Bezugsrechts von AktionärenErleichterter Bezugsrechtsausschluss

OLG Nürnberg, Endurteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 1149/18

DRsp Nr. 2021/13102

Nichtigerklärung eines in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten Beschlusses Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären Erleichterter Bezugsrechtsausschluss

1. Eine "isolierte" Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft, die sich lediglich gegen die Ermächtigung des Vorstandes richtet, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist zulässig. Die gleichzeitige Anfechtung auch der Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht geboten.2. Die Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich des von der Hauptversammlung zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfordert nicht, dass sämtliche denkbaren Gründe für einen Ausschluss des Bezugsrechts abschließend benannt werden.