FG Hessen - Urteil vom 21.08.2002
2 K 722/97
Normen:
AO § 125 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 351 Abs. 1 ; BGB § 133 ;

Nichtigkeit; Änderung; Berichtigung; Feststellungsbescheid; Folgebescheid; Wirksamkeit; Auslegung; Bestandskraft Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 722/97

DRsp Nr. 2003/7330

Nichtigkeit; Änderung; Berichtigung; Feststellungsbescheid; Folgebescheid; Wirksamkeit; Auslegung; Bestandskraft Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids

1. Die Frage, ob im Einzelfall die jeweils zutreffende Korrekturvorschrift in den Steuerbescheid aufgenommen worden ist, ist keine Frage der Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes sondern kann allenfalls zu dessen Rechtswidrigkeit führen. 2. Der objektive Erklärungswert eines Feststellungsbescheids ist trotz etwaiger formaler Mängel im Wege der Auslegung zu ermitteln. 3. Ist die Änderung eines Folgebescheids durch mehrere Änderungstatbestände materiell-rechtlich gedeckt, ist es unbeachtlich, ob zwischen dem zuvor ergangenen Grundlagenbescheid und dem später erlassenen Folgebescheid hinsichtlich der Korrekturvorschrift eine Verknüpfung fehlt; der fehlenden Angabe einer weiteren insoweit einschlägigen Korrekturvorschrift kommt keine Bedeutung zu.

Normenkette:

AO § 125 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 351 Abs. 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand: