I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin und ihre beiden Brüder waren zu je 1/3 Miteigentümer eines in B gelegenen Grundstücks, das ihnen ihr Großvater aufgrund einer testamentarischen Verfügung übertragen hatte.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 8. November 1967 räumten die drei Geschwister ihrer Mutter ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein.
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