BFH - Urteil vom 23.08.2000
X R 27/98
Normen:
AO (1977) § 119, § 124, § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 246
BB 2001, 455
BFH/NV 2001, 355
BFHE 193, 19
BStBl II 2001, 662
DB 2001, 242
DStZ 2001, 163
Vorinstanzen:
FG Münster,

Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

BFH, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen X R 27/98

DRsp Nr. 2001/342

Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

»1. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein --wirksamer-- Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid klarzustellen.«

Normenkette:

AO (1977) § 119, § 124, § 125 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin und ihre beiden Brüder waren zu je 1/3 Miteigentümer eines in B gelegenen Grundstücks, das ihnen ihr Großvater aufgrund einer testamentarischen Verfügung übertragen hatte.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 8. November 1967 räumten die drei Geschwister ihrer Mutter ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein.