BFH - Beschluss vom 30.03.2010
VII B 170/09
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2, 3; VO 3950/92/EWG Art. 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1669
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2/09

Nichtigkeit der Verordnung über die Abgaben i.R.v. Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wegen Nichtbeachtung verfassungrechtlicher Grundsätze; Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII B 170/09

DRsp Nr. 2010/13170

Nichtigkeit der Verordnung über die Abgaben i.R.v. Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wegen Nichtbeachtung verfassungrechtlicher Grundsätze; Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. NV: Die Verordnung über die Abgabe im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) ist nicht wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sowie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig. Sie ist auch jedenfalls nicht als Ganzes nichtig, weil das einschlägige Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber Regelungsspielräume offen lässt, welche der deutsche Gesetzgeber selbst hätte ausfüllen müssen.