OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2019
15 A 1078/19
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 13039/17

Nichtigkeit des Beitragsbescheids und Verwaltungsakts durch Leiden an einem schwerwiegenden Fehler und Offenkundigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 15 A 1078/19

DRsp Nr. 2022/15377

Nichtigkeit des Beitragsbescheids und Verwaltungsakts durch Leiden an einem schwerwiegenden Fehler und Offenkundigkeit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.898,99 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 125 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Dies ist nicht der Fall.