1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.05.2019 nichtig sei, mit dem eine von ihm beantragte Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers abgelehnt wurde. Zugleich begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung der Tätigkeit des Geschäftsführers angenommen wurde.
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