OLG Köln - Urteil vom 22.02.2023
5 U 115/22
Normen:
GOÄ § 2 Abs. 2; BGB § 125;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 256/21

Nichtigkeit einer Kostenübernahmeerklärung als Pauschalpreisvereinbarung; Vergütung für eine Cyberknife-Behandlung; Anwendbarkeit der GOÄ auf durch einen angestellten Arzt erbrachte ambulante Leistungen einer juristischen Person

OLG Köln, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 115/22

DRsp Nr. 2024/7329

Nichtigkeit einer Kostenübernahmeerklärung als Pauschalpreisvereinbarung; Vergütung für eine Cyberknife-Behandlung; Anwendbarkeit der GOÄ auf durch einen angestellten Arzt erbrachte ambulante Leistungen einer juristischen Person

1. Nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte ist nur die Vereinbarung höherer Gebühren zulässig, nicht aber eine Pauschalvergütung. 2. Die Gebührenordnung für Ärzte ist auf durch einen angestellten Arzt erbrachte ambulante Leistungen einer juristischen Person gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GOÄ § 2 Abs. 2; BGB § 125;

Gründe

I.

1. 2.