FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2010
6 K 1127/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2011, 911

Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung an eine durch Verschmelzung erloschene Gesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 1127/08

DRsp Nr. 2010/18673

Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung an eine durch Verschmelzung erloschene Gesellschaft

1. Eine Prüfungsanordnung, die nach Verschmelzung einer GmbH auf eine bis auf die Gesellschaftsbezeichnung gleichnamige GmbH & Co KG versehentlich an die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (beider Gesellschaften) gerichtet wurde, kann nicht in eine an die GmbH & Co KG gerichtete Prüfungsanordnung umgedeutet werden. 2. Lässt sich der Steuerpflichtige gleichwohl rügelos auf die Außenprüfung ein, so führt dies nicht zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung. 3. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu ihren Rechtsauffassungen inhaltlich Stellung nimmt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 Rs. C-435/02 Linneweber.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma B Automaten GmbH & Co. KG (früher: R Automaten GmbH & Co. KG). Diese wiederum war infolge einer im Jahr 1998 vorgenommenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Firma R Automaten GmbH.