Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 Rs. C-435/02 Linneweber.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma B Automaten GmbH & Co. KG (früher: R Automaten GmbH & Co. KG). Diese wiederum war infolge einer im Jahr 1998 vorgenommenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Firma R Automaten GmbH.
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