FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 28.07.2011
5 K 46/08
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 125 Abs. 1; AO § 119 Abs. 1; BGB § 705;

Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei nicht identifizierten Feststellungsbeteiligten keine Schlussfolgerung des Bestehens einer Gesellschaft aus einem nur von einer Person unterschriebenen Vertrag

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 5 K 46/08

DRsp Nr. 2011/19148

Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids bei nicht identifizierten Feststellungsbeteiligten keine Schlussfolgerung des Bestehens einer Gesellschaft aus einem nur von einer Person unterschriebenen Vertrag

1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist inhaltlich insgesamt unbestimmt und deshalb nichtig, wenn einer der Feststellungsbeteiligten nicht identifizierbar ist. Mit der bloßen Nennung des Namens lässt sich die Identität einer Person nicht feststellen. 2. Auch wenn sich aus einem Vertrag über die Zusammenarbeit zweier Firmen und der Anführung dreier Personennamen unter einem der Firmennamen auf eine Verbindung der Personen mit der Firma schließen lässt, kann aus dem nur von einer Person unterschriebenen Dokument nicht auf das Bestehen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft geschlossen werden.

Der Bescheid des Beklagten für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. März 2007 und dessen Einspruchsbescheid vom 28. November 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.