FG Sachsen - Urteil vom 26.04.2001
4 K 2078/98
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BeurkG § 13a ; BGB § 313 ; BGB § 125 ; BGB § 182 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 486

Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen dessen unter Nichtbeachtung des § 13a BeurkG erfolgten Genehmigung durch einen vollmachtlosen Vertreter; Ablehnung der vom BGH vorgenommenen Unterscheidung zwischen echter und unechter Verweisung für die Anwendbarkeit des § 13a BeurkG; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 2078/98

DRsp Nr. 2002/4725

Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen dessen unter Nichtbeachtung des § 13a BeurkG erfolgten Genehmigung durch einen vollmachtlosen Vertreter; Ablehnung der vom BGH vorgenommenen Unterscheidung zwischen echter und unechter Verweisung für die Anwendbarkeit des § 13a BeurkG; Grunderwerbsteuer

1. Genehmigt ein vollmachtloser Vertreter einen notariellen Grundstückskaufvertrag, der unter Nichtbeachtung der -auch für die Genehmigungserklärung geltenden- notariellen Formvorschrift des § 13a BeurkG zustande gekommen ist, weil bei der Genehmigung -trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verzichts- kein Vorlesen des Kaufvertrags stattgefunden hat, ist der Grundstückskaufvertrag nichtig und führt auch zu keinen grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen. 2. Nicht nachvollziehbar ist die im BGH-Urteil vom 23.6.1988 III ZR 84/87 (NJW 1989, 164) vertretene Auffassung, die zwischen echten Verweisungen und unechten Verweisungen bzw. Bezugnahmen unterscheidet und bei der eine unechte Verweisung dann vorliegen soll -mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 13a BeurkG -, wenn in der notariellen Niederschrift auf Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände hingewiesen wird, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BeurkG § 13a ; BGB § 313 ; BGB § 125 ; BGB § 182 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.