1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Inhaftungnahme des Klägers zu 1 (Kläger) für Umsatzsteuerschulden der Klägerin zu 2 (Klägerin).
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2004 gegründeten Klägerin. Unternehmensgegenstand war die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Seit 4. September 2009 befindet sich die Klägerin in Liquidation.
Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung, zu der die Steuerfahndungsstelle hinzugezogen wurde, stellte das FA fest, dass die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma Z geltend gemacht hatte, deren Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Nach Ansicht des FA lag den Rechnungen jedoch kein Leistungsaustausch zu Grunde, Zahlungen seien nicht geleistet worden.
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