FG München - Beschluss vom 27.01.2010
7 V 3802/09
Normen:
EStG 2004 § 50a Abs. 4; AO § 125 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 367 Abs. 2;

Nichtigkeit eines Nachforderungsbescheides wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bei unterbliebenem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG

FG München, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 7 V 3802/09

DRsp Nr. 2010/3653

Nichtigkeit eines Nachforderungsbescheides wegen inhaltlicher Unbestimmtheit bei unterbliebenem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG

1. Ein Nachforderungsbescheid wegen unterbliebenen Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, wenn der Vergütungsgläubiger nicht erkennbar ist und als Steuerart Einkommensteuer anstelle von Körperschaftsteuer angegenben wird. 2. Hebt das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid wegen unterbliebenen Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG, in dem die unzutreffende Steuerart genannt ist, nach Einspruch ersatzlos auf, so kann der Erlass eines inhaltlich richtigen Nachforderungsbescheids nicht auf § 174 Abs. 4 AO gestützt werden.

1. Die Vollziehung der Nachforderungsbescheide vom 10. September 2009 für die Zeiträume I-IV 1997, I-IV 1998, I-IV 1999 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2009 wird für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2004 § 50a Abs. 4; AO § 125 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 367 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide nach § 50a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 10. September 2009.