1. Die Vollziehung der Nachforderungsbescheide vom 10. September 2009 für die Zeiträume I-IV 1997, I-IV 1998, I-IV 1999 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2009 wird für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide nach § 50a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 10. September 2009.
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