KG - Beschluss vom 19.03.2024
9 W 59/22
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfIR 2024, 268
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 153/21

Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten

KG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 9 W 59/22

DRsp Nr. 2024/7675

Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten

Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BeurkG verpflichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 (82.OH.153/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.531,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1;

Gründe

I.