FG Köln - Urteil vom 23.04.2013
15 K 1243/12
Normen:
AO § 169 Abs 1 Satz 3 Nr 1; AO § 125 Abs 1;

Nichtigkeit eines Steuerbescheids; Festsetzungsfrist

FG Köln, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 1243/12

DRsp Nr. 2013/17962

Nichtigkeit eines Steuerbescheids; Festsetzungsfrist

1) Ein Steuerbescheid, auf dem Namen und Adresse des Steuerpflichtigen handschriftlich geschrieben sind und der einen durchgestrichenen Text bzgl. einer Empfangsbevollmächtigung enthält und dessen Datum handschriftlich ergänzt wurde, ist nicht nichtig i.S.v. § 125 Abs. 1 AO. 2) Ein Steuerbescheid kann den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde i.S.v. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch im Wege der beabsichtigten Bekanntgabe durch einen Behördenangehörigen als Amtsboten verlassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs 1 Satz 3 Nr 1; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einkommensteueränderungsbescheid des Beklagten nichtig ist oder jedenfalls wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils als Gesellschafter von wechselnden Rechtsanwaltsozietäten.