Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2006 wegen willkürlich erfolgter Strafschätzung nichtig ist und hilfsweise, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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