Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbGAusschluss von Zahlungsansprüchen und MängelansprüchenDeutliche Unterschreitung des in der maßgeblichen Branche üblichen Stundensatzes
SchlHOLG, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 47/18
DRsp Nr. 2019/17259
Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbGAusschluss von Zahlungsansprüchen und MängelansprüchenDeutliche Unterschreitung des in der maßgeblichen Branche üblichen Stundensatzes
1. Ein beidseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2SchwarzArbG schließt nicht nur Zahlungsansprüche des Unternehmers gegen den Besteller, sondern auch Mängelansprüche grundsätzlich aus.2. Er gibt mehrere Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede:- Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.- Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.- Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.- Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zugrunde, der deutlich unter den Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist.- fehlende oder verspätete Schlussrechnung- fehlende Abschlagsrechnungen mit MWSt-Ausweis3. Die Anforderung von Zahlungen per SMS ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht einer Quittung gleichzustellen.4. Ein Stundensatz von 20 € pro Arbeitsstunde für Malerarbeiten deutet auf eine Schwarzgeldabrede hin.Orientierungssätze:Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede
Tenor
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