BFH - Urteil vom 26.09.2006
X R 21/04
Normen:
AO § 125 Abs. 1 § 182 § 183 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 186
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 290/02

Nichtigkeit; Folgebescheid

BFH, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen X R 21/04

DRsp Nr. 2006/29942

Nichtigkeit; Folgebescheid

1. Zur Nichtigkeit eines VA gemäß § 125 Abs. 1 AO.2. Die Nichtigkeit eines VA wird als Ausnahme von dem Grundsatz angesehen, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage.3. Die Nichtigkeit eines Folgebescheids (hier:Gewerbesteuerbescheid) ergibt sich nicht bereits aus einer etwaigen Nichtigkeit des Grundlagenbescheids. Verstöße gegen die Bindungswirkung begründen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Folgebescheids (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.6.1995 X B 302/94).

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 § 182 § 183 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb unter der Fa. H zwei als Einzelfirmen geführte Seehafenspeditionen in X und Y. Die beiden Unternehmen hatten eine gemeinsame Buchführung, eine überwiegend identische Werbung und einen im Wesentlichen gleichen Kundenstamm.