I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb unter der Fa. H zwei als Einzelfirmen geführte Seehafenspeditionen in X und Y. Die beiden Unternehmen hatten eine gemeinsame Buchführung, eine überwiegend identische Werbung und einen im Wesentlichen gleichen Kundenstamm.
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