Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1 Kammer für Handelssachen vom 24.09.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.05.2018 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters T... K... nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Gesellschafter der Beklagten ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die aktuelle Gesellschafterliste entsprechend der Anlage zu diesem Urteil unverzüglich bei dem Amtsgericht Potsdam, Registergericht, zum Geschäftszeichen
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
I.
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