Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 -
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6) gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in Bezug auf den zweiten Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 wird für nichtig erklärt:
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