Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Prüfungsanordnungen des beklagten Finanzamts (FA) vom 15. September 2015 und 30. Mai 2016 zur Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen (Lohnsteuer-Ap.) zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) nichtig sind. Ferner streiten sie darum, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Feststellung der Nichtigkeit hat.
Der Kläger ist in verschiedenen Bereichen gewerblich tätig. U.a. war er Veranstalter des jährlich stattfindenden Festivals in A. Hierzu engagierte er in- und ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften. Letztere unterlagen mit ihren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige gab der Kläger zunächst bei dem nach Auffassung des Beklagten damals für den Steuerabzug nach § 50a EStG zuständigen FA B unter der Steuernummer XXX/XXX/XXXXX und nachfolgend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches nach Auffassung des Beklagten für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Vergütungen für den Steuerabzug nach § 50 a EStG zuständig ist, ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|