I.
Der verheiratete Kläger erzielte mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 1996 und 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kläger als Projektleiter), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kläger als kaufmännischer Projektleiter) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -VuV- (im gemeinsamen Eigentum befindliche Eigentumswohnung).
Für den Veranlagungszeitraum 1996 gaben die Eheleute trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
Ehemann
Ehefrau
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
10.000 DM
-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
188.000 DM
-
Einkünfte aus VuV
./. 5.000 DM
./. 5.000 DM
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