FG München - Urteil vom 07.03.2003
13 K 4969/01
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Willkürschätzungen; nachträgliches Bekanntwerden einer neuen Tatsache; grobes Verschulden; Einkommensteuer 1996, 1997

FG München, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 4969/01

DRsp Nr. 2003/9367

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Willkürschätzungen; nachträgliches Bekanntwerden einer neuen Tatsache; grobes Verschulden; Einkommensteuer 1996, 1997

1. Schätzungsbescheide sind nur bei offenkundigen, schweren Fehlern nichtig, z. B., wenn es sich um sog. Willkürschätzungen handelt. 2. Grobes Verschulden, das eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, liegt insbes. bei schwerwiegenden Nachlässigkeiten des Steuerpflichtigen in der Behandlung seiner Steuersache vor (hier: Nichterhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung betr. 2 Schätzungsbescheide).

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 162 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der verheiratete Kläger erzielte mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 1996 und 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kläger als Projektleiter), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kläger als kaufmännischer Projektleiter) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -VuV- (im gemeinsamen Eigentum befindliche Eigentumswohnung).

Für den Veranlagungszeitraum 1996 gaben die Eheleute trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

10.000 DM

-

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

188.000 DM

-

Einkünfte aus VuV

./. 5.000 DM

./. 5.000 DM