FG München - Urteil vom 23.09.2003
6 K 1779/02
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1 § 162 ;

Nichtigkeit von Steuerbescheiden bei Schätzung

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 1779/02

DRsp Nr. 2003/12412

Nichtigkeit von Steuerbescheiden bei Schätzung

1. Eine Willkür-oder Strafschätzung führt zur Nichtigkeit des Steuerbescheids. 2. So kann es sich verhalten, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1 § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Einkommensteuer 1994 - 1999 und die Umsatzsteuer für 1996. Nachdem jeweils, wie für alle Veranlagungszeiträume ab 1989, keine Steuererklärungen abgegeben wurden ergingen jeweils geschätzte Bescheide gemäß § 162 AO :

Einkommensteuerbescheid für

vom:

geändert

(Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben):

1994

22.8.1996

1.10.1998

1995

22.8.1996

1.10.1998

1996

1.10.1998

5.3.2001

1997

1.10.1998

5.3.2001

1998

2.10.2000

5.3.2001

1999

2.10.2000

5.3.2001

Umsatzsteuerbescheid für 1996

1.10.1998

5.3.2001

Im Einzelnen schätzte das FA wie folgt:

ursprünglicher Bescheid

geänderter Bescheid

Einkommensteuer 1994:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

25.000

30.000

Einkünfte aus VuV:

5.000

5.000

Gesamtbetrag der Einkünfte:

30.000

35.000

ab Sonderausgaben-Pb:

108

108

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen:

29.892

34.892

festzusetzende Einkommensteuer:

5.326

6.650

Einkommensteuer 1995: