FG München - Urteil vom 17.09.2004
8 K 3369/03
Normen:
BGB § 242 ; AO (1977) § 162 § 351 ; FGO § 72 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 918

Nichtigkeit von Steuerbescheiden; Verwirkung eines Nichtigkeitseinwands

FG München, Urteil vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 8 K 3369/03

DRsp Nr. 2005/2158

Nichtigkeit von Steuerbescheiden; Verwirkung eines Nichtigkeitseinwands

Werden weder die ursprünglichen -überwiegend auf Schätzungen beruhenden- Einkommensteuerbescheide noch die Verwaltungsakte über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung angefochten, die Klagen gegen die zugunsten geänderten Bescheide, die wegen der Änderungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO 1977 nicht nochmals zugunsten geändert werden konnten, nach ausführlicher Belehrung über die Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und wird nun nochmals rd. 1 1/2 Jahre mit dem Einwand der Nichtigkeit zugewartet, ist die Möglichkeit, aus diesem Anspruch für sich günstige Rechtsfolgen abzuleiten, verwirkt.

Normenkette:

BGB § 242 ; AO (1977) § 162 § 351 ; FGO § 72 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl), der in den Jahren 1991, 1994 und 1995 als Betriebswirt ein Büro für Wirtschafts- und Betriebsberatung unterhielt und dort Buchhalter- oder Buchungstätigkeiten ausübte, wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er war in den Streitjahren an der X GbR (StNr.: ...) beteiligt, die ein Büro für Datenservice und Wirtschaftsberatung betrieb. Eine weitere Beteiligung bestand 1994 an der Y (StNr.: ...).