I.
Der Kläger (Kl), der in den Jahren 1991, 1994 und 1995 als Betriebswirt ein Büro für Wirtschafts- und Betriebsberatung unterhielt und dort Buchhalter- oder Buchungstätigkeiten ausübte, wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er war in den Streitjahren an der X GbR (StNr.: ...) beteiligt, die ein Büro für Datenservice und Wirtschaftsberatung betrieb. Eine weitere Beteiligung bestand 1994 an der Y (StNr.: ...).
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