FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2005
10 K 1657/02 F
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 125 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 165 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1087

Nichtigkeit; Vorläufigkeitsvermerk; Bestimmtheit; Einkunftsart; Liebhaberei; Kunstgalerie; Steuerersparnis; Marktanalyse - Nichtigkeit eines Bescheides bei Fehlen von Angaben zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerkes

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 10 K 1657/02 F

DRsp Nr. 2006/29458

Nichtigkeit; Vorläufigkeitsvermerk; Bestimmtheit; Einkunftsart; Liebhaberei; Kunstgalerie; Steuerersparnis; Marktanalyse - Nichtigkeit eines Bescheides bei Fehlen von Angaben zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerkes

1. Ein ohne weitere Angaben zu seinem Umfang ergangener Vorläufigkeitsvermerk ist auch dann mangels Bestimmtheit nichtig, wenn der in Bezug genommene Feststellungsbescheid nur den Gewinn aus einer Einkunftsart betrifft. 2. Der Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb einer neu gegründeten Kunstgalerie wird nicht durch die Möglichkeit der Steuerersparnis durch Verlustverrechnung erschüttert. 3. Gleiches gilt für das Fehlen einer vorab erstellten Marktanalyse, wenn die ungünstige Entwicklung der Galerie ebenso plausibel auf die bei deren Eröffnung nicht absehbare Verschlechterung der örtlichen Wirtschaftslage zurückgeführt werden kann.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 125 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 165 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wohnt in "A". Im Zeitraum von 1991 bis 2000 hat sie in "B" eine Kunstgalerie betrieben. Streitig ist, ob der Beklagte befugt gewesen ist, die ursprünglich für die Streitjahre 1991 bis 1994 und 1996 bis 1998 erlassenen Feststellungsbescheide nach Maßgabe der Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) aufzuheben.