BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen VII S 27/02
DRsp Nr. 2003/1367
Nichtigkeitsklage; Postulationsfähigkeit
1. Hat ein vor dem BFH nicht postulationsfähiger Beteiligter selbst ein Rechtsmittel eingelegt, das vom BFH als unzulässig verworfen wurde, so kann er nicht nachträglich einen Nichtigkeitsantrag darauf stützen, er sei außer Stande gewesen, sich durch eine postulationsfähige Person vertreten zu lassen.2. Es stellt keinen Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO dar, wenn ein Beteiligter nicht seinen Rechtsbehelf durch einen zum Auftreten vor dem Gericht durch die Prozessordnung besonders befugten Vertreter, sondern persönlich und deshalb formfehlerhaft angebracht hat.