FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.02.2009
3 K 755/09
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 4; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 357 Abs. 1 S. 4; BGB § 133; Schweizer Obligationenrecht Art. 458;

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Kollektivprokurist nach Schweizer Obligationenrecht ist leitender Angestellter

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 755/09 - Aktenzeichen 3 K 98/07

DRsp Nr. 2009/20741

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Kollektivprokurist nach Schweizer Obligationenrecht ist leitender Angestellter

1. Im Zweifel ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen als Rechtsmittel auszulegen, um den Eintritt der Rechtskraft aufzuhalten. 2. Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz ist, wer als Arbeitnehmer die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich in beide Richtungen überquert. 3. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen. 4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe. 5. Auch ein Kollektivprokurist i. S. d. Art. 458 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz.