FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2014
3 K 1832/14
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d; EStG § 1 Abs. 1 S. 1;

Nichtrückkehrtage eines Schweizer Grenzgängers bei nächtlichem Bereitschafts-Dienst

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 1832/14

DRsp Nr. 2015/6992

Nichtrückkehrtage eines Schweizer Grenzgängers bei nächtlichem Bereitschafts-Dienst

1. Ein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz liegt auch dann vor, wenn der Grenzgänger aufgrund eines Pikett-Dienstes verpflichtet ist, nach der Beendigung seiner aktiven Arbeitszeit vor Mitternacht am Arbeitsort zu übernachten, wenn er dabei höchstens ein bis zweimal im Jahr wegen eines Notfalls während des Bereitschaftsdienstes aktiv wird und ansonsten schläft. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachtdienst nicht auf die Jahresarbeitszeit angerechnet und nur gering entlohnt wird.

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2009 wird (ersatzlos) aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.