BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen X B 207/98
DRsp Nr. 1999/8470
Nichtteilnahme an der mündlichen FG-Verhandlung
Bei einem ordnungsgemäß geladen und rechtskundig vertretenen Kl., der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gibt, weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin erforderlich sei und dessen Prozessvertreter lediglich einen Sachantrag stellt, kann - auch wenn er inhaftiert war - keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO geltend machen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt bzw. vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht "bezeichnet" wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO):
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