1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.04.2021, Az.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000,- € festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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