Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der am 30.5.1963 geborene Kläger einen Kindergeldanspruch geltend machen kann.
Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat der Kläger im Rahmen seines Klageverfahrens betreffend der Erstattung von Kosten im Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 2887/14 die Klage erweitert auf "Weiterzahlung des Kindergeldes Az. der Beklagten .... an Frau ... ....., bei der ich als Pflegekind untergekommen bin". Das Gericht wertete diese "Klageerweiterung" als neue Klage.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|