BFH - Beschluss vom 29.05.2006
XI R 15/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 155 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 507/05

Nichtzulassung der Beschwerde - AdV, keine Begründung im FG-Beschluss

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen XI R 15/06

DRsp Nr. 2006/19466

Nichtzulassung der Beschwerde - AdV, keine Begründung im FG-Beschluss

Bei der ablehnenden Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO handelt es sich um einen Beschluss und bei der Nichtzulassung der Beschwerde um eine Nebenentscheidung dazu. Da weder Beschlüsse noch Nebenentscheidungen hierzu Urteile sind oder Urteilen gleichstehen, können sie nicht mit der Revision angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 155 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Revisionskläger (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung für 1995 bis 1997 und 1999 auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab. Die am Ende des Beschlusses beigefügte Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: "Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben, § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung.". Der Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung wurde am 5. Januar 2006 mit einfachem Brief zur Post aufgegeben und ging dem Antragsteller am 7. Januar 2006 zu.