I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Steuerbevollmächtigter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin unterhielt einen Betrieb für Autovermietung und Autoleasing. Die Kläger ermittelten ihren Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1991, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen mangels eingereichter Steuererklärung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt hatte, gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt und ermäßigte die Einkommensteuer 1991 auf ... EUR.
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