I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seiner Verhaftung am 19. Oktober 1997 (Streitjahr) als Zuhälter von drei Prostituierten tätig.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) setzte für das Streitjahr Umsatzsteuer in Höhe von 45 195 DM fest. Er folgte damit den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung. Der Fahndungsprüfer hatte die Aussagen der drei Prostituierten ausgewertet, die diese im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger bei ihrer richterlichen Vernehmung gegenüber dem Amtsgericht Z gemacht hatten.
Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, die vom FA vorgenommene Schätzung sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, und wegen eines Verfahrensmangels.
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