FG Nürnberg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 122/2002
Nichtzulassungsbeschwerde: Befangenheitsgesuch
BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen VII B 2/05
DRsp Nr. 2005/17296
Nichtzulassungsbeschwerde: Befangenheitsgesuch
1. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuch gestützt werden.2. Geltend gemacht werden können nur Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften.