Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen die Grundordnung des Verfahrens durch die unterlassene Beiladung der Erben seines früheren Mitgesellschafters zu dem Verfahren wegen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung liegt nicht vor. Das FG hat seine Entscheidung, die Erben des früheren Mitgesellschafters seien nicht nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Verfahren beizuladen, damit begründet, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der Aufgabegewinn des Klägers und nicht der laufende Gewinn der Gesellschaft sei. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.
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