BFH - Beschluss vom 24.06.2010
XI B 105/09
Normen:
§ 87a AO; § 150 Abs 1 S 1 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 18 Abs 1 S 1 UStG 2005;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2086
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 65/08

Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in elektronischer Form im Streitfall nicht in zulässiger Weise eingelegt

BFH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen XI B 105/09

DRsp Nr. 2010/16233

Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in elektronischer Form im Streitfall nicht in zulässiger Weise eingelegt

1. NV: Der alleinige Hinweis darauf, der BFH habe über eine bestimmte Frage noch nicht entschieden, genügt nicht, um den Klärungsbedarf der zu entscheidenden Rechtsfrage darzutun. 2. NV: Um den Klärungsbedarf einer zu entscheidenden Rechtsfrage in zulässiger Weise darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer mit den im Schrifttum hierzu vertretenen Auffassungen und mit den Ausführungen des FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils auseinandersetzen. 3. NV: Behauptet der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht, muss er vortragen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können.

Normenkette:

§ 87a AO; § 150 Abs 1 S 1 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 18 Abs 1 S 1 UStG 2005;

Gründe