I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewirtschaftete seit 1965 zusammen mit seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Bruder hat 1993 sein gesamtes Depot bei der Kreissparkasse G auf ein Depot der ... übertragen. Im Mai 1994 ließ er dieses zunächst auf ihn allein lautende Depotkonto als Gemeinschaftskonto auf sich und den Kläger umschreiben. Die Kapitalerträge hieraus wurden seit 1994 vom Kläger und seinem Bruder anteilig zur Hälfte zur Einkommensteuer erklärt; beim Kläger wirkten sie sich steuerlich nicht aus, da die übrigen Einkünfte sehr gering waren. Bis 1993 hatte der Bruder die Kapitalerträge in voller Höhe alleine versteuert.
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