I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit April 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Im April 2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) ihm ab April 2004 für zwei Kinder Kindergeld. Den im Dezember 2004 gestellten Antrag, ihm rückwirkend für die Zeit von Mai 2000 bis März 2004 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse im Januar 2005 ab, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie durch Einspruchsentscheidung im Januar 2005 als unbegründet zurück. Klage erhob der Kläger nicht.
Einen erneuten, im Dezember 2007 gestellten Kindergeldantrag für die Zeit von Mai 2000 bis März 2004 wies die Familienkasse im Februar 2008 unter Hinweis darauf ab, dass die Kindergeldfestsetzung für diesen Zeitraum bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorlägen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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