FG Niedersachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 822/04
Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen VII B 21/05
DRsp Nr. 2005/17297
Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
Begründet ein Kl. seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kl. aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann.