BFH - Beschluss vom 27.04.2010
VIII B 142/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1259/04

Nichtzulassungsbeschwerde: materiellrechtliche Fehler, rechtliches Gehör, Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VIII B 142/09

DRsp Nr. 2010/10734

Nichtzulassungsbeschwerde: materiellrechtliche Fehler, rechtliches Gehör, Verfahrensmangel

1. NV: Die Rüge, das FG habe den Tatbestand unzutreffend gewürdigt, bezieht sich im Ergebnis auf die materielle Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Auf falsche materielle Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. 3. NV: Die --unterstellt-- fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das FA im Besteuerungsverfahren oder im Einspruchsverfahren ist kein Verfahrensmangel im revisionsrechtlichen Sinn.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.