Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.
1. Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) geltend. Der Vollsenat des Finanzgerichts (FG) war für die Entscheidung zuständig (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO); aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Das Rubrum des FG-Urteils ist insofern richtig zu stellen, als der Vollsenat entschieden hat. Im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
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