I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete mit Einheitswertbescheid vom 7. Dezember 1989 --Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1990-- dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beigeladenen ein im Jahr 1988 erworbenes Grundstück je zur Hälfte zu. Mit weiterem Einheitswertbescheid vom 27. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1990 (Wert- und Artfortschreibung) stellte das FA die Grundstücksart Geschäftsgrundstück und einen geänderten Einheitswert fest. Der vom Kläger und seiner Ehefrau, der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, u.a. mit der Begründung, der Einheitswertsbescheid vom 7. Dezember 1989 sei ihnen nicht bekannt gegeben worden und die Zurechnung des Grundstücks an den Kläger und den Beigeladenen auf den 1. Januar 1990 sei rechtswidrig, erhobene Einspruch führte nur zu einer Herabsetzung des Einheitswerts.
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