I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die 1986 geborene und seit Dezember 2004 arbeitslos gemeldete Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf, weil diese am 4. Februar 2005 der Agentur für Arbeit telefonisch die Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin angezeigt hatte.
Die Tochter hatte die Beschäftigung als Verkäuferin tatsächlich vom 3. Januar bis zum 29. April (Arbeitslohn insgesamt 1 415 EUR) und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 (Arbeitslohn insgesamt 1 802,50 EUR) ausgeübt; in den nicht streitigen Monaten Mai und Juni befand sie sich in einem Praktikum.
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