BFH vom 01.03.1994
IV B 6/93
Fundstellen:
BStBl II 1994, 569
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 FGO)

BFH, vom 01.03.1994 - Aktenzeichen IV B 6/93

DRsp Nr. 1997/16448

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 FGO)

»Die Frage, ob bei Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG die rechtliche Beurteilung durch den BFH das FG auch bindet, wenn der BFH sich für seine Rechtsauffassung auf ein anderes BFH-Urteil beruft, ohne weitere Rechtsausführungen zu machen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.«

I. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Streitig ist in der Sache, ob Teilwertabschreibungen auf aktivierte entgeltlich erworbene Güterverkehrsgenehmigungen mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Oktober 1975 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 61/73, 255/73 und 195/75 (BVerfGE 40, 196) oder wegen Unrentabilität des Betriebs vorgenommen werden können.

Das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde vom Senat mit Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 23/86 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.