EuGH - Urteil vom 06.07.2006
Rs C-346/04
Normen:
EG-Vertrag Art. 52 ; EG Art. 43 ; EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 2007, 350
DStRE 2006, 1328
DStRE 2006, 811
DVBl 2006, 1107
EWS 2006, 423
IStR 2006, 524
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung - Steuerberatung - Recht auf Abzug der Ausgaben

EuGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-346/04

DRsp Nr. 2006/22696

Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung - Steuerberatung - Recht auf Abzug der Ausgaben

»Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 52 ; EG Art. 43 ; EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Conijn und dem Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt, dessen Aufgaben am 1. März 2005 vom Finanzamt Hamburg-Nord (im Folgenden: "Finanzamt") übernommen wurden. Herr Conijn beantragt, ihm das Recht zuzuerkennen, den Gesamtbetrag seiner Einkünfte um die Steuerberatungskosten zu vermindern, die ihm für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung über die von ihm in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtigem erzielten Einkünfte entstanden sind.

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