1. Die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3EStG abgezogener Verluste verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 und 65AEUV.2. Die rückwirkende Einbeziehung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung einer Betriebsstätte als Nr. 2 in den zur Nachversteuerung führenden Tatbestand des § 2a Abs. 4EStG a. F. durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.