FG Nürnberg, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 14/97
Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle
BFH, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen VII B 239/02
DRsp Nr. 2004/9305
Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle
1. Nach § 104 Abs. 2FGO muss ein zunächst nicht vollständig abgefasstes Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung "alsbald" nachträglich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Das Wort "alsbald" bezeichnet einen Zeitraum von 5 Monaten.2. Wird ein Urteil an Verkündungs statt zugestellt, beginnt die Fünf-Monats-Frist mit dem Ablauf des Tages, an dem das von Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übergeben worden ist, spätestens aber mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO bzw. § 104 Abs. 2FGO hätte übergeben werden müssen.